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Versteigerungsbedingungen
1. Der gesamte Erlös der Versteigerung kommt Projekten der Ausländer - und Flüchtlingsarbeit in Berlin und Brandenburg zugute, die von der EKiBB getragen und unterstützt werden. Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände sind Spenden benannter oder unbenannter Spender, darum wird auch kein Aufgeld erhoben.
2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Die Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß § 459 BGB. Die Veranstalter übernehmen keine Haftung für Mängel und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Katalogbeschreibungen.
3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.
4. Jeder Bieter hat vor Beginn der Versteigerung seinen Namen und Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Versteigerung beteiligt. In diesem Falle hat er zusätzlich den Namen, die Anschrift des zu Vertretenden anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und Rechnung.
5. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer bis zum 11. Oktober 2001, 12 Uhr eingehen (Fax: Herr Thomä-Venske: 030 / 24344-289). Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muß eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist.
6. Aus technischen Gründen können während der Versteigerung keine telefonischen Gebote gemacht werden.
7. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sachen erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitiges höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
8. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Ersteigerer über. Das Eigentum an den ersteigerten Sachen geht erst mit vollständigem Zahlungseingang an den Erwerber über.
9. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig und ist an die Veranstalter in bar oder durch euro-cheque zu bezahlen.
10. Der Erwerber ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Versteigerung in Empfang zu nehmen.
11. Die Abnahme eines Gebots bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungsbedingungen. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
Gen. Sup. Martin-Michael Passauer
Vorsitzender d. Kirchenleitungsausschusses für Ausländerarbeit
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